Patientenverfügung - Früh vorsorgen

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Eine Vorsorge für erste Krankheitsfälle zu treffen, ist heute unvermeidbar, sofern man auch dann über sein Schicksal bestimmen möchte, wenn man dazu körperlich oder geistig vielleicht nicht mehr in der Lage ist. Die beste Möglichkeit hierfür ist eine Patientenverfügung. Mit Hilfe der Patientenverfügung kann bestimmt werden, dass man keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht und bestimmte Medikamente verabreicht werden dürfen, die Schmerzen lindern, aber unter Umständen das Leben deutlich verkürzen. Die Vorlage einer Patientenverfügung ist in diesem Fall für die Ärzte maßgeblich als der Wille des Patienten, sofern sie in der erforderlichen Form vorliegt.

Eine Patientenverfügung sollte vorzugsweise zur notariellen Urkunde festgehalten werden. Damit ist nämlich dokumentiert, dass der Patient zum Zeitpunkt der Errichtung noch geschäftsfähig war und diese Entscheidung bewusst getroffen hat. Die Standardvorsorge umfasst in der Regel eine notarielle Urkunde, bestehend aus Generalvollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Damit ist nicht nur die Patientenverfügung abgedeckt, sondern der Patient kann zusätzlich Bestimmungen darüber treffen, wer im Falle seiner Betreuungsbedürftigkeit wahlweise als Betreuer bestellt werden sollte und für ihn, sollte er selbst nicht mehr handlungsfähig sein, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens unter Vorlage der Ausfertigung der Urkunde durchführen kann. Es muss dabei vom Vollmachtgeber entschieden werden, ob die Ausfertigung der Urkunde schon nach Unterzeichnung an den Bevollmächtigten ausgehändigt wird oder erst im Ernstfall. Der Bevollmächtigte darf erst, wenn die Handlungsunfähigkeit eingetreten ist, unter Vorlage der Ausfertigung für den Vollmachtgeber handeln. Sollte der Bevollmächtigte sich nicht daran halten, kann der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen und die Ausfertigung einziehen lassen. Für eine Patientenverfügung ohne Generalvollmacht und Betreuungsverfügung reicht in der Regel die Beglaubigung der Unterschrift unter dem entsprechenden Entwurf des Notars aus.

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Oftmals werden auch privatschriftliche Muster für Patientenverfügungen angeboten, die einfach vom Patienten zu unterzeichnen sind und an welche ein ärztliches Attest über die Geschäftsfähigkeit angefügt wird. Von dieser Form ist eindeutig abzuraten, da die Verfügung im Krankheitsfall von den behandelnden Ärzten nicht anerkannt werden muss und im schlimmsten Falle dann erst ein Gerichtsverfahren entscheidet, ob die Verfügung zu beachten ist.

Es wird empfohlen, in Abständen von ein bis zwei Jahren unter der Patientenverfügung seine Ansicht privatschriftlich nochmal zu bekräftigen, um bei einer langen Gültigkeitsdauer seinen Willen immer wieder zu bekräftigen. Hierzu reicht das Datum und die Unterschrift unter einem Zusatz wie: "Dieser Ansicht bin ich immer noch."